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Oktober 12, 2022

26* Seit ich dieses Prinzip anwende, bin ich stets glückselig – das schaffst du auch

Sagt dir das "Fernabsatzgesetz" oder die "Widerrufsbelehrung" etwas?

Du möchtest wissen, wie du trotz des aktuell anstrengenden Immobilienmarktes gut durch die Zeit kommst, wie du weiterhin Immobilien verkaufst, und wie du weder deinen Status noch die Wertschätzung deiner Kunden verlierst?

Du bist neugierig welches Prinzip und welche Vorgehensweise helfen, die Immobilienkrise zu bewältigen? 

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Für die Immobilienvermarktung müssen wir neue Wege gehen. Was sind das für Wege? Das sind zum Beispiel die Wege, dass man Social Media Ads schaltet, also Werbung schaltet. Und da sind wir ganz schnell bei dem Thema Widerrufsbelehrung. Und da habe ich ein paar neue Erkenntnisse. Und darum geht es heute bei der Folge zur Sache Digitalität: Marketingwissen, Prozesse und Tools für die Immobilienbranche. 

Herzlich willkommen zu einer neuen Folge zur Sache Digitalität und heute geht es darum, wie wir das meistern können, die Immobilienvermarktung außerhalb von Suchportalen. Und ein Weg ist da das Bewerben über Social Media, und dann sind wir natürlich ganz insbesondere dafür verantwortlich, auch die Widerrufsbelehrung den Interessenten zukommen zu lassen. Bei den Immobilien-Suchportalen wie Immowelt, Immoscout und wie sie alle heißen, wird diese Widerrufsbelehrung ja, glaube ich, bei allen sofort versendet, wenn sich ein Interessent meldet.

Und wenn das jetzt nicht mehr funktioniert über die Immobiliensuchportale und du bisher als Immobilienmakler*in damit sehr viel gearbeitet hast, dann wird es Zeit, diesen Prozess natürlich auch zu automatisieren, aber erst mal zu hinterfragen oder zu erkennen, um was geht es denn da eigentlich bei dieser Widerrufsbelehrung. Und ja, ich bin ja auch als Immobilienmaklerin tätig und wir schalten sehr viele Ads, und da kommen immer wieder so ganz dramatische Antworten von den Interessenten. Also Sie hören sich dramatisch an, denn sie schreiben direkt, ich trete mit sofortiger Wirkung von dem Vertrag zurück. Dann natürlich, wenn wir diese Widerrufsbelehrung verschicken, die Menschen sind dann unsicher. Es entstehen sehr, sehr viele Missverständnisse, weil sie denken, ich habe jetzt einen Vertrag mit der Maklerin abgeschlossen und muss sofort bezahlen. So und da man ja alle Zeiten sein Wissen wieder updaten sollte oder Weiterbildung, weißt du, ist bei mir ein Thema, was dauerhaft stattfinden soll, habe ich mich noch mal aktuell um dieses Gesetz bemüht, es zu verstehen und noch mal zu aktualisieren, um was geht es dabei. Und ja, Es ist ein Thema, was uns ja alle beschäftigt. Insofern ist es für dich auch sicherlich interessant und deswegen gehe ich mal auf die Fakten ein.

Also, Widerrufsbelehrung. Was ist denn überhaupt der Grund und die Ursache? Ich bin natürlich keine Juristin, das auf jeden Fall noch vorweg. Ich gebe mal von meinem normalen Menschenverstand und von dem, was ich recherchiert habe und auch im täglichen Doing mache, mein Wissen hier für dich in verständlichen Worten wieder. Also Widerrufsbelehrung. Die Grundlage dafür ist das Fernabsatzgesetz. Das heißt, wir haben ja als Makler*innen viel mehr angefangen in der Online-Welt zu arbeiten, sprich über Suchportale, Immobilien-Suchportale, unsere Exposés, unsere Immobilien anzubieten. Und jedes Mal, wenn ein Vertrag über den Fernabsatz, also per Internet, per E-Mail, per Telefon sogar auch, abgeschlossen wird, dann gilt dieses Fernabsatzgesetz. Und dann haben Verbraucher, der erste wesentliche Punkt, das Recht, den Vertrag zu widerrufen.

Also es geht darum, ist derjenige, der uns da gerade kontaktiert, der also interessant ist, ein Verbraucher oder eben nicht. Und ein Verbraucher macht aus, dass er halt nicht gewerblich tätig ist. Oder andersrum gesprochen, wenn man private Zwecke mit dem Vertrag umsetzen will. Also der Verbraucher hat diesen Schutz und kann entsprechend einen Vertrag widerrufen. Wie lange kann er widerrufen? Ganze 14 Tage lang. Jetzt haben wir in unserer Tätigkeit als Makler*innen ja auch immer zwei Parteien, also den Käufer und Verkäufer, und das ist egal. Also dieses Widerrufsrecht gilt wirklich für den Auftragsgeber, sage ich mal, in Form von Verkäufer*innen und der Interessent, der nachher die Immobilie kaufen möchte, der hat das gleiche Widerrufsrecht. So, jetzt hatte ich schon mal festgehalten, es geht auf dieses Fernabsatzgesetz zurück, dass es online abgeschlossen worden ist, beziehungsweise der Kontakt so zustande gekommen ist, der Vertrag dann tatsächlich zustande gekommen ist.

Aber wenn du jetzt diesen Kunden in deine Geschäftsräume einlädst und der Vertrag wird dort unterzeichnet, also man trifft sich mit Handshake wirklich in der realen Welt, dann gibt es kein Widerrufsrecht mehr für diesen Vertrag. Ist es wirklich wichtig, diese Unterscheidung, gibt es dieses persönliche Treffen oder nicht? Und dann auch wieder diese Besonderheit, es muss dann aber auch in deinen Geschäftsräumen stattfinden. Frag mich nicht, wer da diese Idee hatte, diese Unterscheidung zu machen. Das ist wirklich grandios, was die Gesetzgeber sich da alles so einfallen lassen und wie die es schaffen, das reale Leben so durcheinander zu bringen. Also es ist ein Unterschied, ob du den Kunden besuchst, denn dann bleibt dieses Widerrufsrecht bestehen oder ob der Kunde zu dir in die Geschäftsräume kommt, dann hat er kein Widerrufsrecht mehr. Das ist schon sehr skurril. Dann müssen wir auch wieder direkt beachten, dass es ja auch wieder dieses Gesetz gibt, dass der Maklervertrag in Textform vorliegen muss. Und das heißt wiederum laut BGB § 656a, ich werde auch versuchen, etwas zu verlinken.

Weiterführender Blogartikel

Wie du die Transformation in der Immobilienbranche meisterst | Interview mit Birgit Ströbel

Also diese ganzen Gesetzestexte, die hier zu diesem Thema dazugehören. Da ist festgehalten, dass Textform bedeutet, dass es dauerhaft digital speicherbar ist. Also Beispiel, du machst Werbeanzeigen in Social Media. Du bekommst einen Auftrag zu einem Objekt und du bekommst Interessenten zu einem Objekt. Dann machst du jeweils die Verträge bei dir in deinem Büro mit dem einmal vorab natürlich mit dem Auftraggeber, mit Verkäufer und später mit dem Käufer. Machst diesen Vertrag schriftlich in deinem Büro, dann besteht jeweils kein Widerrufsrecht mehr. Aber es gilt dann nicht, aha, dieser Vertrag wurde auf Papier unterschrieben, er ist dann auch noch nicht rechtsgültig, sondern erst, wenn du ihn dann eingescannt hast und digital dem Kunden zur Verfügung gestellt hast. Also bitte das auf jeden Fall beachten.

Ein Papiervertrag ist quasi nicht super wichtig und ich empfehle ja sowieso das ganze digital zu machen und automatisiert. Das ist eine Effizienz im Arbeiten. Und da mache ich doch jetzt gleich einen Break, denn du siehst es, wenn du auf YouTube dieses Video siehst, dass ich derzeit nicht in Deutschland bin. Ich habe heute Glück, dass die Sonne scheint. Gestern habe ich mir wirklich einen abgefroren. Es hat nur geregnet und auf Mallorca, wenn es regnet, die haben ja keine Heizung. Da ist es wirklich eise eise kalt und rausgehen ging wirklich nicht. Es hat nur geschüttet.

So, heute sieht es wieder viel viel besser aus und die Sonne wärmt uns auch direkt. Das ist schön. Warum bin ich auf Malle? Für dich, für euch neue Videos zu erstellen für die Akademie Digitalität. Da geht es ganz insbesondere um Marketingwissen, die Tools, die Prozesse in der Immobilienbranche, wie du effektiv arbeiten kannst, wie du überhaupt Kunden bekommst und ja, sich richtig aufzustellen, Immobilienvermarktung zu bewerkstelligen. Und sie startet am 1. März, aber nicht für alle, sondern nur für Case Study Teilnehmer. Und da bin ich auf der Suche, mir die Gruppe gerade zusammenzustellen. Wenn dich das interessiert, dann schreibe mir einfach Case Study unter diesem Video, unter irgendeinem Blogpost, den du siehst oder kontaktiere mich unter office@digitalitaet.gmbh.

Also egal wie, lass mir irgendwie dein Wort case study zukommen und du bekommst dann die Details von mir, für 20 Leute für 20 Teilnehmer öffne ich das Portal dann ja das Portal die Akademie wirklich so zu machen dass es für dich das Richtige ist, denn ich habe eine Menge an Informationen, an Wissen und kann das alles raushauen, aber es soll dir jetzt helfen. Was brauchst du jetzt konkret? Und ja, die Akademie wird dann angepasst. Die ist dann noch nicht perfekt. Dafür gibt es natürlich einen günstigeren Preis. Aber genug des Werbeblocks, kommen wir mal zurück zur Widerrufsbelehrung. Du unterzeichnest also den Maklervertrag einmal mit Verkäufer*in und später mit Käufer*in und hängst die Widerrufsbelehrung dran. Die Widerrufsbelehrung, da solltest du dich an die Muster halten, die es online überall bei IHKs und Rechtsanwälten gibt. Da solltest du auch nichts dran ändern, denn eine kleine Änderung bewirkt, dass die Widerrufsfrist sich verlängert.

Also das Widerrufsrecht besteht dann nicht nur für 14 Tage, sondern für ein Jahr und 14 Tage. Und das ist das, wo wir diese Habachtstellung haben sollten. Denn innerhalb eines Jahres und 14 Tagen, ja da sollte man natürlich eine Immobilie verkauft haben und das ist ja auch durchaus machbar. Letztes Jahr im ersten Halbjahr kein Problem, innerhalb von drei Monaten oder auch sechs Monaten absolut möglich. Inzwischen ist das nicht mehr ganz so einfach. Naja, aber ein Jahr und 14 Tage, das ist schon sehr lang. Das bedeutet, wenn die Widerrufsbelehrung fehlt oder nicht angehangen ist, wenn sie fehlerhaft ist, dann kann der Käufer, Verkäufer vom Vertrag zurücktreten, obwohl du deine ganze Leistung gemacht hast. Und das ist das, wovor wir uns ja schützen wollen.

Du hast dann einen Vertrag, du hast gearbeitet, du hast viel Geld in Marketing gesetzt, du hast viel Zeit in Due Diligence gesetzt und dann gehst du zum Notar, schreibst die Rechnung, willst die Provision haben, die dir auch natürlich zusteht und dann flattert dir der Widerruf ins Haus und der ist dann berechtigt und somit hast du keinen Anspruch auf Provision. Ja, das ist harte Schiene und deswegen ist es wahrscheinlich auch am sinnvollsten, wirklich diese ausdrückliche Zustimmung des Kunden einzuholen, dass er auf seinen Widerruf verzichtet. Das ist natürlich die charmanteste Lösung, da wirklich etwas Schriftliches in der Hand zu haben und dass ihm auch bewusst ist, dass er sein Widerrufsrecht verliert. Mir war jetzt noch mal ganz wichtig festzuhalten, dass dieses Fernabsatzgesetz wirklich die Grundlage ist für dieses Widerrufsrecht, also dass dieser Vertrag online quasi geschlossen worden ist und dann nicht noch mal in deinen eigenen Geschäftsräumen unterschrieben worden ist, also dass alles online stattfindet, beziehungsweise in einem Café oder bei dem Kunden selber, dann bleibt dieses Widerrufsrecht bestehen für 14 Tage. Da man innerhalb von 14 Tagen ja selten zum Notar kommt, in der jetzigen Zeit nicht, ist das absolut okay. Achte nur darauf, dass du die richtige Widerrufsbelehrung, also ein Muster, nicht veränderst, dass es von den, ich sag mal, gesetzlichen Behörden oder so wirklich gibt. Aber es ist auch so, selbst wenn dieser Widerruf ausgesprochen wird, also nachdem sogar eine Beurkundung stattgefunden hat und der Kunde keine Provision zahlen möchte, dann gibt es noch die Möglichkeit des Werteersatzes. Aber da muss man sicherlich mit einem Rechtsanwalt vor die Tür kommen.

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Und ja, ich möchte auch nicht so einen Kunden haben. Ich kann mir auch, ehrlich gesagt, keinen meiner Kunden vorstellen, die mir meine Provision nicht zahlen wollen und auf so eine gewitzte Art und Weise dann von ihrem Widerrufsrecht Gebrauch machen. Aber das gibt's. Und ich sag das jetzt, obwohl ich wirklich schon fast sechsstellig eine Provision geprellt worden bin. Aber ich sag mal, das hatte nichts mit dem Widerruf zu tun. Das war auch kein Verbraucher, das war ein Geschäftsmann, der nicht nur mich übers Ohr gehauen hat. Ich fasse jetzt noch mal insgesamt zusammen. Erste Frage, handelt es sich bei dem Kunden um einen Verbraucher oder einen Unternehmer? Zweitens, fällt der Vertrag unter das Fernabsatzgesetz, also ist er wirklich per E-Mail, per Telefon, online zustande gekommen und wurde nicht noch mal in einem Geschäftsbüro in Geschäftsräumen unterzeichnet und dass das Widerrufsrecht auf 14 Tage beschränkt ist, und wenn die Widerrufsbelehrung nicht korrekt war, dann verlängert sie sich auf ein Jahr und 14 Tage.

Und da es wahrscheinlich ist, dass man innerhalb eines Jahres und 14 Tage auch eine Beurkundung tätigen kann, läuft man dann Gefahr, dass die Provisionszahlung nicht fällig wird, weil dann halt der Widerruf gezogen wird. Aber ich hoffe, du hast gar nicht solche Kunden, die das wirklich so tätigen. Und noch mal kurz zusammengefasst, dieses Recht auf den Widerruf des Vertrages erlischt in dem Moment, wenn der Kunde zustimmt, dass man sofort tätig wird. Daher ist es empfehlenswert, sich das bestätigen zu lassen. Und es entfällt, wenn du den Kunden in deine Geschäftsräume holst und dort der Vertrag unterzeichnet wird, dann ist noch wichtig, dass du diesen Vertrag auch digital in Textform, wie es im Gesetz heißt, dem Kunden übermittelst. Gebe ihm einen Stick mit oder schicke es per Mail oder mache es direkt automatisiert über ein Signieren auf digitalem Wege. Das hat dann auch den Vorteil, dass du, wie zum Beispiel ich jetzt, von Mallorca aus Verträge schließen kannst. So und warum ich auf Mallorca bin, habe ich schon erwähnt.

Denk an die Akademie Digitalität mit Marketingwissen, Prozessen und Tools für die Immobilienbranche und wenn du als Case Study Teilnehmer teilnehmen willst, dann schreibe mir einfach Case Study. Ich wünsche alles Gute und ich hoffe, dass die Sonne hier jetzt auch bleibt, damit ich hier nicht erfriere auf Mallorca, aber der Januar ist, glaube ich, der kälteste Monat hier, und ich schicke euch ein paar Sonnenstrahlen und gutes Wetter auch nach Deutschland oder in die Schweiz oder nach Österreich oder wo auch immer ihr mir zuhört und zuschaut.


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